Keine Modernisierung bei grundlegender Veränderung

News vom 18.12.2017
Keine Modernisierung bei grundlegender Veränderung

Es liegen keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen vor, wenn die vom Vermieter beabsichtigten Arbeiten so weitreichend sind, dass der Charakter der Mietsache grundlegend verändert würde. 

Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2017 (Az. VIII ZR 28/17) zeichet sich eine Modernisierungsmaßnahme dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht. 

Das Gericht ist im konkreten Fall der Ansicht, dass die durch den Vermieter so bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen nicht auf eine Verbesserung des vorhandenen Zustandes abzielten, sondern etwa unter Veränderung des Grundrisses die Mietsache weitere Räume erhalte. 

Bei solchen weitreichenden Maßnahmen könne nach der Verkehrsanschauung aber nicht mehr bloß von einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gesprochen werden. Der Mieter müsse die konkreten Maßnahmen daher nicht dulden.